Kurzarbeit bei Unterbrechung von drei Monaten neu anzeigen

Tipps der Arbeitsagentur


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Kreis Olpe. Nachdem sich in den Sommermonaten die Lage auf dem Arbeitsmarkt etwas entspannt hat, konnten einige Unternehmen die Kurzarbeit beenden. Aufgrund der derzeitigen Situation sind viele Betriebe erneut gezwungen Kurzarbeit zu nutzen.


Wichtig ist für diese Unternehmen, dass sie den Arbeitsausfall unverzüglich erneut schriftlich oder elektronisch anzeigen, wenn sie mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld bezogen hatten. Dies gilt auch wenn die Kurzarbeit ursprünglich für einen längeren Zeitraum bewilligt wurde. Eine Anzeige für den Monat Dezember ist noch bis zum 31. Dezember möglich.

Beim Kurzarbeitergeld gibt es zwei Antragsstufen. Bei der Anzeige von Kurzarbeit prüft die Arbeitsagentur, ob grundsätzlich die Fördervoraussetzungen vorliegen. Liegen diese vor, kann Kurzarbeit realisiert werden.

Betrieb geht in Vorleistung

Die Anzeige von Kurzarbeit löst also noch keine Zahlung aus. Das Instrument ist auf einen flexiblen Einsatz im Betrieb ausgelegt. Deshalb wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, abgerechnet.

Der Betrieb überweist das Kurzarbeitergeld zunächst mit dem übrigen Monatslohn an die Beschäftigten, tritt also in Vorleistung. Danach reicht er die Abrechnung bei der Arbeitsagentur ein.

Noch ein weiterer Hinweis: Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Dieses einmalig gezahlte Entgelt wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt und kann somit nicht erstattet werden. Auch die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge können somit nicht an den Arbeitsgeber zurückerstattet werden.

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