Kürzere Kündigungsfristen bei vielen neuen Verträgen

Bessere Bedingungen seit 1. März


Für Neuverträge ist am 1. März eine neue gesetzliche Grundlage in Kraft getreten. von Verbraucherzentrale NRW
Für Neuverträge ist am 1. März eine neue gesetzliche Grundlage in Kraft getreten. © Verbraucherzentrale NRW

Kreis Olpe. Wer ein Zeitschriften-Abo abschließt oder einen Streamingdienst bucht, bindet sich häufig für einen langen Zeitraum an das Angebot. Denn die Vertragslaufzeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Wer schon nach wenigen Monaten das Interesse verliert, hat finanziell das Nachsehen.


Wer dann auch noch die Kündigungsfrist von drei Monaten verpasst, kann für ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden werden. Langzeitverträge können so enorme Kosten verursachen. Das Problem hat auch die Politik erkannt und eine neue gesetzliche Regelung beschlossen.

„Verbraucher werden künftig besser vor überlangen Vertragsverlängerungen geschützt, aus denen sie oft nicht schnell herauskamen“, sagt Anne Hausmann, Leiterin der Beratungsstelle Lennestadt der Verbraucherzentrale NRW.

Die Änderungen gelten für Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben und die ab dem 1. März neu abgeschlossenen werden. Darunter fallen zum Beispiel auch Tanz-, Musik- oder Nachhilfekurse und viele Mitgliedschaften in Fitnessstudios.

Die wichtigsten Änderungen hat die Verbraucherzentrale NRW in Lennestadt für den Kreis Olpe zusammengefasst:

Kürzere Kündigungsfrist

Bisher stand in vielen Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Diese Frist wurde nun auf einen Monat verkürzt. Verbraucher können sich zukünftig also kurzfristiger von den Verträgen lösen.

Automatische Vertragsverlängerung

Kündigungsfrist verpasst und ein weiteres Jahr an ein Zeitschriften-Abo gebunden? Damit ist jetzt Schluss. Für Verträge, die ab dem 1. März geschlossen werden gilt: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch dann vereinbart werden, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen können.

Mindestvertragslaufzeit

Keine Änderungen gibt es bei der maximalen Mindestvertragslaufzeit. Sie beträgt weiterhin zwei Jahre. Vor Vertragsschluss sollte geklärt werden, ob auch kürzere Vertragslaufzeiten angeboten werden. Vor allem wenn man sich nicht sicher ist, ob man den Vertrag tatsächlich so lange nutzen wird, kann sich eine kürzere Vertragslaufzeit lohnen – auch wenn diese manchmal etwas teurer ist.

Keine Änderung für Altverträge

Die neuen Regelungen gelten nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden.

Beratungen und rechtliche Hilfestellung bietet die örtliche Beratungsstelle für den Kreis Olpe unter Tel.: 0 27 23/71 95 70, per E-Mail: lennestadt@verbraucherzentrale.nrw oder nach Terminvereinbarung persönlich an.

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