Kommunen können für Karneval besondere Brauchtumszonen einrichten

2G im Einzelhandel: Stichproben ausreichend


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Gesundheitsminister Laumann bei einer PK. von Staatskanzeli
Gesundheitsminister Laumann bei einer PK. © Staatskanzeli

Düsseldorf/Kreis Olpe. Das Land Nordrhein-Westfalen passt die Coronaschutzverordnung mit Blick auf die Karnevalstage an. Grundsätzlich bleiben die meisten Bestimmungen der Verordnung aber unverändert und sollen bis 9. März gelten. Das hat NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Dienstagnachmittag, 8. Februar, in Düsseldorf bekanntgegeben.


Angepasst wurde in der Verordnung allerdings die Kontrolle der 2G-Zutrittsregel im Einzelhandel. Künftig kann die Kontrolle auch nur stichprobenartig erfolgen.

Regelungen wurde vor allem für die anstehenden Karnevalstage Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche getroffen: In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen mit dem Zusammentreffen vieler Menschen zu rechnen ist, können Städte und Gemeinden durch strenge Auflagen und klare Regelungen das Schutzniveau erhöhen. So können etwa Karnevalsumzüge und Veranstaltungen im Freien ohne Zugangskontrolle und Personenbegrenzung untersagt werden.

„Auf größere Feiern verzichten“

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit den Anpassungen der Coronaschutzverordnung schaffen wir bereits jetzt Planungssicherheit für die Karnevalshochburgen. Das Signal ist definitiv nicht, dass Karnevalsfeiern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber rechtlich nicht mehr vertretbar, sie komplett zu verbieten. Deshalb geben wir den Kommunen Instrumente an die Hand, um Brauchtumszonen mit höheren Schutzstandards anzuordnen. Der beste Schutz wird aber sein, dieses Jahr noch einmal auf größere Feiern oder Menschenmassen zu verzichten.“

Anpassungen im Überblick

2G im Einzelhandel bleibt mit stichprobenartigen Kontrollen bestehen

Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.

Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind im Rahmen der Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.

Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage

Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:

  • Für das Verweilen in den Bereichen gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt.
  • Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
  • Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2G+, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung. Alle Teilnehmer benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen.

Anpassung bei Quarantäneausnahmen

Die Regelungen der der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst. So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit.

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