„Kommunalsoli“ ist verfassungsgemäß

Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde zahlreicher NRW-Kommunen zurück


  • Kreis Olpe, 31.08.2016
  • Von Sven Prillwitz
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    Sven Prillwitz

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 von Symbol Rüdiger Kahlke
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Der sogenannte „Kommunalsoli“ ist zahlreichen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ein Dorn im Auge – und bleibt es auch: Der Verfassungsgerichtshof in Münster hat am Dienstag, 30. August, die Verfassungsbeschwerden zahlreicher Kommunen gegen Bestimmungen der Solidaritätsumlage zurückgewiesen. An der Beschwerde hatten sich mit den Städten Attendorn, Drolshagen und Lennestadt sowie den Gemeinden Kirchhundem und Wenden fünf von insgesamt sieben Kommunen aus dem Kreis Olpe beteiligt.


Durch den „Kommunalsoli“ ist geregelt, dass finanzstarke (abundante) Städte und Gemeinden Abgaben entrichten. Aus diesen Geldern wird die Umlage gebildet, aus der Kommunen in schwieriger Haushaltslage unterstützt werden. In diesem Prinzip hatten einige Städten und Gemeinden unter anderem einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit gesehen. Das wies Dr. Ricarda Brandts, Präsidentin des VGH, in der mündlichen Urteilsbegründung zurück. Der „Kommunalsoli“ stelle nicht etwa einen Zugriff auf Steuergelder dar, sondern eine allgemeine Zahlungsverpflichtung, die „angesichts anhaltender Defizite und der Überschuldungen“ zahlreicher Haushalte notwendig und „ausnahmsweise zulässig“. Die Solidaritätsumlage trage außerdem dazu bei, die kommunale Selbstverwaltung generell aufrechtzuerhalten und sei daher auch für die zahlungspflichtigen Städte und Gemeinden zumutbar.
Gebot der Gleichbehandlung wird nicht verletzt
Auch das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung und das Verbot der Nivellierung/Übernivellierung von kommunalen Unterschieden in Sachen Finanzkraft würden durch die Solidaritätsumlage nicht verletzt, führte Brandts weiter aus. Dass nur Städte und Gemeinden, die finanziell nachhaltig gut aufgestellt sind, den „Soli“ zahlen und diese Summe nicht auf die Kreis- oder Landschaftsumlage anrechnen können, sei verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der NRW-Landesverfassung gehe – anders als von den Beschwerdeführern argumentiert – auch nicht hervor, dass ein Finanzausgleich allein aus Geldern des Landes finanziert werden dürfe. Mitte August hatte der heimische Landtagsabgeordnete Theo Kruse (CDU) die Solidaritätsumlage als ungerechte „kommunale Strafabgabe“ bezeichnet. Seiner Auflistung zufolge sind mit Ausnahme der Gemeinde Finnentrop alle Kommunen im Kreis Olpe für 2017 zahlungspflichtig. Attendorn muss mit 2,35 Millionen Euro die höchste Abgabe entrichten. Sechsstellige Beträge kommen auf Wenden und Drolshagen zu. Im Einzelnen:
• Attendorn: 2.346.350,21 Euro • Wenden: 545.818,42 Euro • Drolshagen: 201.968,93 Euro • Kirchhundem: 67.888,02 Euro • Olpe: 57.539,46 Euro • Lennestadt: 2.514,91 Euro (Quelle: Pressemitteilung Theo Kruse vom 18. August 2016)
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