Infoschreiben und Jahresrechnungen für Strom und Gas genau prüfen
Verbraucherzentrale NRW
- Kreis Olpe, 17.12.2021
- Verschiedenes

Kreis Olpe. Eine Vielzahl von Strom- und Gasversorgern hat die Preise bereits angehoben oder Erhöhungen zum Jahreswechsel angekündigt. Nicht selten werden in diesen Wochen auch Jahresrechnungen verschickt. „Die Dynamik bei den Energiepreisen in den vergangenen Wochen war enorm, insbesondere bei Gas und die Beschaffungspreise sind weiterhin hoch“, sagt Anne Hausmann, Leiterin der Beratungsstelle Lennestadt für den Kreis Olpe der Verbraucherzentrale NRW.



„Die Kontrolle von Infoschreiben und der Jahresrechnung ist deshalb wichtig. Wenn Verbraucher Preiserhöhungsschreiben erhalten haben, können sie in der Regel von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sich einen günstigeren Anbieter suchen. Der Wechsel in den Grundversorgungstarif des örtlichen Energieversorgers kann in manchen Kommunen beispielsweise eine preisgünstige Übergangslösung sein.“ Was bei der Prüfung der Rechnung konkret zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.

Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer wirksamen Preisänderung übereinstimmen. Es stehen andere Preise in der Rechnung als erwartet, aber Sie haben gar kein Preisänderungsschreiben erhalten? Dann muss der Anbieter nachweisen, dass sie eine Preisänderungsmitteilung erhalten haben. Eine alleinige Hinterlegung einer Preismitteilung im Online-Portal reicht nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW nicht aus. Die Preisänderung ist dann unwirksam


Die neuen Monatsabschläge müssen zum Verbrauch aus der letzten Abrechnung passen. Realistische Werte erhält man so: Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde multiplizieren. Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr addieren. Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.

Beim Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein Sofortbonus wird in der Regel in den ersten Belieferungsmonaten ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise mit der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet, sollte beim Versorger nachgehakt werden.
In Rechnungen sind eine Vielzahl von Angaben für den Anbieter verpflichtend. Anfangs- und Endzählerstand, Preis, bei Verbrauchsschätzung warum und wie geschätzt wurde und einiges mehr. Fehlerhafte Rechnungen berechtigen aber in den meisten Fällen nicht zur Zurückbehaltung einer Nachforderung. Verbraucher sollten die Rechnung beim Anbieter beanstanden, etwa per Einschreiben, den Abrechnungsfehler benennen und zur Rechnungskorrektur auffordern. Zusätzlich sollte schriftlich erklärt werden, dass der aus eigener Sicht zu hohe Anteil des geforderten Betrages nur unter Vorbehalt gezahlt wird. So können Kunden das zu viel gezahlte Geld später zurück verlangen, wenn sich der Fehler bestätigt.
Wer in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gesammelt hat, kann diese mit der Verbraucherzentrale teilen. Die Verbraucherzentrale NRW sammelt Fälle von Anbietern, die Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen „verstecken“. Auch Fälle, in denen der Abschlag zu hoch angesetzt wurde, sind interessant. Angenommen werden eingescannte Dokumente mit kurzer Fallschilderung und Kontaktdaten für Rückfragen. Eine Einzelfallberatung kann nicht per Mail, sondern nur in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erfolgen.
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Beratungen und rechtliche Hilfestellung bietet die örtliche Beratungsstelle für den Kreis Olpe telefonisch unter: 02723/719570, per E-Mail (lennestadt@verbraucherzentrale.nrw) oder nach Terminvereinbarung persönlich an.
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