IHK zeigt Chancen im Umgang mit „Whistleblowing“ auf

EU-Richtlinie zu Hinweisgebern wird wirksam:


Symbolfoto von Nils Dinkel
Symbolfoto © Nils Dinkel

Siegen/Olpe. „Wenn es richtig gemacht wird, kann sich ein Unternehmen mit der Umsetzung der ,Whistleblowing-Richtlinie‘ ein zusätzliches Schutzschild gegen schlechte Schlagzeilen geben!“ Dr. Thomas Altenbach, Geschäftsführer der LegalTegrity GmbH, hat in einem Vortrag der Reihe „Rechtssichere Unternehmensführung“ der IHK Siegen aufgezeigt, wie sich Betriebe auf die Umsetzung der sogenannten EU-Hinweisgeberrichtlinie vorbereiten können.


Tanja Wagener, Leiterin des Referates für Rechtsfragen der IHK, führte in das Thema ein, das aktueller nicht sein könnte: Seit dem 16. Dezember 2019 in Kraft, müsse die Richtlinie von Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern ab dem 17. Dezember 2021 umgesetzt werden.

Für kleinere Unternehmen ab einer Zahl von 50 Mitarbeitern gelte eine Übergangsfrist bis zum 17. März 2023. Die Whistleblower-Richtlinie verpflichte Unternehmen dazu, Hinweisgeber – sogenannte „Whistleblower“ –, die innerbetriebliche Missstände aufdeckten, vor negativen Konsequenzen durch den Arbeitgeber zu schützen. Konkret bedeute das:

Der Betrieb müsse sichere Meldekanäle einrichten, damit anonyme Meldungen schriftlich und mündlich gegeben werden könnten. Weil die EU-Richtlinie seit ihrem Inkrafttreten 2019 noch nicht in bundesdeutsches Recht umgesetzt worden sei, gelte sie nun unmittelbar bei Verstößen gegen das EU-Recht.

Unternehmen sollten sich mit Thema auseinandersetzen

Die Unternehmen seien gut beraten, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, betonte Dr. Thomas Altenbach. Denn: „Damit kann kritischen Lagen vorgebeugt werden!“ So könnten mit einem Hinweisgebersystem Missstände aufgezeigt werden, die ansonsten unentdeckt blieben, Prozesse ließen sich optimieren und Vertrauen in das Unternehmen steigern.

Zwar ersetze ein Meldesystem für Whistleblower nicht das offene Ohr der Geschäftsleitung für die Mitarbeiter, aber es sorge frühzeitig für eine anonyme Information. Die Mitarbeiter müssten darauf vertrauen können, dass Hinweise auch ernst genommen werden. „Anders als häufig unterstellt, handelt es sich bei Hinweisgebern tendenziell eher um loyale Mitarbeiter“, betonte der Referent.

Hinweisgeber muss geschützt werden

Konkret fordert die Richtlinie, dass Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen eingerichtet werden, die eine schriftliche oder mündliche Meldung ermöglichen. Hierbei muss der Schutz der Identität des Hinweisgebers und erwähnter Dritter gesichert bleiben. Der Hinweisgeber muss innerhalb von sieben Tagen eine Empfangsbestätigung erhalten und ist nach drei Monaten über Folgemaßnahmen zu informieren.

Alle eingehenden Meldungen müssen dokumentiert werden. Wie das Hinweisgebersystem konkret umgesetzt wird, entscheidet das Unternehmen. Insbesondere mit Blick auf Datenschutz und Anonymität kommen hierfür auch spezielle IT-Lösungen in Betracht.

Verboten sind „Repressalien jedweder Art“ , also Handlungen oder Unterlassungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind, durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann und die sich gegen Personen richten, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit wirtschaftlich abhängig vom Unternehmen sind. Geschützt werden nicht nur Mitarbeiter, die Missstände melden, sondern auch Bewerber, ehemalige Mitarbeiter, Unterstützer des Hinweisgebers oder Journalisten.

Werden die Vorgaben nicht beachtet oder das Hinweisgebersystem nicht oder nur unzureichend umgesetzt, sieht die Richtlinie Sanktionen vor.

Artikel teilen: