IHK-Veranstaltung beleuchtet Preisanpassungsklauseln in Lieferverträgen

Weitergabe von Preissteigerungen im Energiebereich


Symbolfoto. von Pixabay.com
Symbolfoto. © Pixabay.com

Siegen. Können Unternehmen Preissteigerungen im Energiebereich, durch Lieferknappheit oder bei Rohstoffen an ihre Vertragspartner weitergeben? Und wenn ja, wie? Diese hochaktuellen Fragen waren Thema der Veranstaltung „Preisanpassungsklauseln in Lieferverträgen“ der Industrie-und Handelskammer Siegen (IHK).


Vor mehr als 60 Unternehmensvertretern hat Referentin Anne Beer, Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Schön und Partner (Siegen) erläutert, welche rechtlichen Voraussetzungen sogenannte Preisanpassungsklauseln erfüllen müssen und wie sie wirksam in ein Vertragsverhältnis einbezogen werden.

Mit einer Preisanpassungsklausel, die bei Vertragsschluss vereinbart wird, kann die Weitergabe von nach dem Vertragsschluss eintretenden Preissteigerungen und Kostensenkungen an die Kunden bzw. Vertragspartner geregelt werden. Ohne eine solche Klausel im Vertrag ist die Weitergabe von Kostensteigerungen an den Kunden nur schwer möglich. Vorsicht ist geboten bei der Formulierung der Preisanpassungsklausel:

„Eine Klausel, die nur einseitig die Weitergabe von Kostensteigerungen, nicht aber von Kostensenkungen an den Vertragspartner vorsieht, ist unwirksam“, erläuterte Anne Beer. Unwirksam sei sie auch, wenn sie nicht transparent genug ist. Zu fragen sei: „In welchen Anwendungsfällen soll sie greifen, wie berechnet sich die Kostensteigerung und zu welchem Zeitpunkt?“

Viele praktische Negativ-und Positivbeispiele

„Die vielen praktischen Negativ-und Positivbeispiele, die besprochen wurden, boten den Unternehmern konkrete Anhaltspunkte dafür, welche Klauseln den gesetzlichen Voraussetzungen und den Anforderungen aus der Rechtsprechung genügen oder eben nicht“, erläutert Tanja Wagener, Rechtsreferentin der IHK Siegen.

„Dieses Wissen benötigen die Unternehmen, denn es gibt nicht die eine Muster-Preisanpassungsklausel, die für alle Verträge und Unternehmen gilt. Vielmehr müssen die Unternehmer selbst eine auf ihr Unternehmen und ihre Verträge zugeschnittene Klausel formulieren.“

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