Grundfreibetrag, Pendlerpauschale und Co. - was sich steuerlich ändert
Finanzamt Olpe gibt Hinweise
- Kreis Olpe, 01.03.2023
- Verschiedenes
Kreis Olpe. Das Finanzamt Olpe hat wesentliche Steuerfreibeträge sowie steuerliche Änderungen zusammengefasst, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 wichtig sind.




„Für viele Arbeitnehmer lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, denn meistens können sie mit einer Steuererstattung rechnen“, erklärt Martin Wiggen, Leiter des Finanzamts Olpe. Insbesondere Arbeitnehmer und Eltern profitieren von steuerlichen Verbesserungen. Dazu gehören:
Erhöhung des Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag für das Jahr 2022 steigt um 603 Euro auf 10.347 Euro pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Unterstützung für Eltern: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2022 auf insgesamt 4.274 Euro je Elternteil, also auf 8.548 Euro bei einer Zusammenveranlagung.
Entlastung für ehrenamtlich tätige Menschen: Einnahmen z. B. aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.



Vereinfachung für Spendennachweise: Die Grenze für den sogenannten vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden liegt bei 300 Euro. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg. Dieser muss nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.
Berücksichtigung der Energiepreispauschale: Arbeitnehmer sowie Empfänger von Renten und Versorgungsleistungen haben im vergangenen Jahr die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Diese ist in den Daten, die z. B. die Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermitteln, enthalten und muss daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Homeoffice-Pauschale: Bei der Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige weiterhin einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung stattfand, als Werbungskosten ansetzen (höchstens 600 Euro im Kalenderjahr).
Pendlerpauschale: Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. vollen Kilometer von bisher 0,35 Euro auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer.
Arbeitnehmerpauschbetrag: Die Werbungskostenpauschale wird auf 1.200 Euro erhöht. Die Pauschale wird von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt – auch wenn geringere Werbungskosten in der Erklärung angegeben werden.
