Geplatzte Urlaubspläne – greift nun die Reiserücktrittsversicherung?


 von Symbol Nils Dinkel
© Symbol Nils Dinkel

Kreis Olpe. Weltweit grassiert die Corona-Pandemie, weitreichende Lockerungen der Sicherheitsmaßnahmen sind nicht absehbar, eine verpflichtende Gutscheinlösung für bereits gebuchte und nun abgesagte Reisen wird auf europäischer Ebene diskutiert. Die Verbraucherzentrale hat Tipps für Betroffene.


„Nur zweieinhalb Monate vor den Sommerferien fragen uns viele Verbraucher, ob sie auf den Kosten für den ausgefallenen Urlaub sitzen bleiben oder vielleicht doch die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung greift“, berichtet Anne Hausmann, Leiterin der Beratungsstelle Lennestadt der Verbraucherzentrale NRW.

Außerdem stellen sich Verbraucher die Frage, ob bereits gezahlte Prämien für zusätzliche Reiseversicherungen wie Gepäck- oder Reisekrankenversicherung zurückverlangt werden können? Hier die Fakten:
  • Stornierung wegen Corona-Infektion: Bei einer Infektion mit dem Coronavirus vor Reiseantritt gilt dies zunächst einmal als unerwartet schwere Erkrankung und ist damit durch die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, es sei denn Pandemie-Erkrankungen sind ausdrücklich in den vereinbarten Bedingungen ausgeschlossen. Hier hilft ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Sofern man ohne nachgewiesene Corona-Infektion von einer Quarantänemaßnahme betroffen ist - egal, ob in Deutschland oder im Reisezielgebiet - greifen Reiserücktrittsversicherungen jedoch in der Regel nicht.
  • Stornierung wegen Reisewarnung: Aufgrund der weltweiten Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können bis Anfang Mai bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos storniert werden. Zum Teil gilt dies auch für einzelne Leistungen im Rahmen von so genannten Individualreisen.
  • Stornierung wegen finanzieller Engpässe: Wird die Reise aufgrund finanzieller Einbußen als Folge von Kurzarbeit oder bei Verlust des Arbeitsplatzes storniert, ist dies in manchen Reiseversicherungen mitversichert. Auch hier empfiehlt es sich, die Versicherungsbedingungen genau zu studieren.
  • Erstattung der Prämien von Reiseversicherungen: Finden Reisen aufgrund der Corona-Pandemie gar nicht erst statt, verlieren manche Reiseversicherungen ihre Grundvoraussetzung und zuvor gezahlte Prämien können daher zurückgefordert werden. Dies betrifft beispielsweise die Reisekranken- oder die Reisegepäckversicherung, sofern der Versicherungsschutz nur für die stornierte Reise gelten sollte. Gleiches gilt für Reiseabbruchversicherungen. Da der Schutz der Reiserücktrittsversicherung bereits ab Vertragsschluss greift, kommt hier möglicherweise eine anteilige Erstattung der Prämie in Frage.
Mehr unter Tel.: (02723) 719570 oder per Mail: lennestadt@verbraucherzentrale.nrw.
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