Für Karnevalsfeiern gilt: Schnelltests dürfen nur sechs Stunden alt sein

Aktualisierte Coronaschutzverordnung:


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Kreis Olpe/Düsseldorf. Die Landesregierung hat eine überarbeitete Version der Coronaschutzverordnung vorgelegt, die ab Mittwoch, 10. November, gilt. Damit reagiert die Politik auf die Eröffnung der Karnevalssession am 11. November.


Denn während es in den meisten Bereichen keine Änderungen gibt, müssen Veranstalter und Besucher von Karnevalsveranstaltungen sich auf verschärfte Regeln einstellen, was die Gültigkeit von Tests betrifft.

Kurze Testfristen

Ab sofort gilt: Wer an „Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen“ teilnimmt und nicht geimpft oder genesen ist, muss einen höchstens 24 Stunden alten (teuren) PCR-Test vorlegen oder einen maximal sechs Stunden alten, offiziell bestätigten Schnelltest haben – natürlich jeweils mit negativem Testergebnis. Dafür entfällt bei solchen Veranstaltungen die Maskenpflicht.

Die kurzen Testfristen gelten auch für ungeimpfte Besucher von Clubs, Diskotheken und Tanzveranstaltungen sowie für private Feiern mit Tanz (zum Beispiel Hochzeiten). Auch dort kann dann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

„Abstand und Anstand“

NRW-Innenminister Herbert Reul hat vor dem Start in die fünfte Jahreszeit an die Menschen appelliert, vernünftig zu sein und sich an die geltenden Corona-Regeln zu halten. „Wir müssen noch immer halblang machen. Die Pandemie ist noch nicht vorbei, im Gegenteil: Die Infektionszahlen sind so hoch wie nie“, sagte Reul. Deshalb müssten diesmal „Abstand und Anstand mehr denn je zur Kostümierung“ gehören.

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