Erhöhte Sicherheitsstufe zu Karneval

Polizei setzt „erheblich mehr Kräfte“ ein


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 von Symbol Nils Dinkel
© Symbol Nils Dinkel

Im Mittelpunkt der närrischen Festivitäten steht für die Polizei im Kreis Olpe der Straßenkarneval, der mit Umzügen in Drolshagen, Schönau, Saalhausen, Grevenbrück und Attendorn gefeiert wird. In Kooperation mit Veranstaltern und Kommunen haben die Ordnungshüter Sicherheitskonzepte für die Umzüge entwickelt, die unter anderem einen verstärkten Einsatz von Beamten vorsehen. Außerdem gibt die Polizei Tipps zu „gefahrenbewusstem Verhalten“.


Die erhöhte Sicherheitsstufe wird unter anderem mit den Ereignissen der Silvesternacht in Köln begründet. In der Domstadt war es aus großen Männergruppen heraus zu Diebstählen und sexuellen Übergriffen auf Frauen gekommen. „Da die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger oberste Priorität genießt, wird die Polizei bei allen Karnevalsveranstaltungen erheblich mehr Kräfte einsetzen, als es in den letzten Jahren der Fall war", erklärt der Abteilungsleiter der Polizei Olpe, Polizeidirektor Diethard Jungermann. „Ich bin überzeugt, dass wir mit unserem Sicherheitskonzept gut aufgestellt sind und unseren Beitrag leisten, dass die karnevalbegeisterten Menschen im Kreis Olpe friedlich und unbeschwert feiern können." Die Polizei wolle insbesondere durch „offene und verdeckte Maßnahmen vor Ort“ die Sicherheit der Karnevalsveranstaltungen gewährleisten. Gegen Straftäter oder Störer der Feierlichkeiten sollen die Beamten konsequent vorgehen.
Polizei gibt Präventionstipps
Außerdem wird den Narren zu einem „gefahrenbewusstes Verhalten“ geraten. Damit könnten „im Umfeld von Karnevalsveranstaltungen Tatgelegenheiten etwa zu Körperverletzungen, Raub-, Sexualdelikten oder Taschendiebstählen“ reduziert werden, teilt die Polizei mit. Das Landeskriminalamt gibt hierzu folgende Tipps:
• Vorausschauendes Verhalten ermöglicht Ihnen, Gefahren zu erkennen und ihnen frühzeitig aus dem Weg zu gehen. • Treffen Sie selbst auf eine für Sie bedrohlich wirkende Gruppe von Personen (zum Beispiel betrunkene, pöbelnde Personen), dann ist es möglicherweise die bessere Entscheidung, dieser Gruppe auszuweichen und einen längeren Weg in Kauf zu nehmen. Wenn es sich anbietet und Ihnen sicherer erscheint, bewegen Sie sich am Rande der Menschenmenge, um Ihr Ziel zu erreichen. Einer empfundenen Gefahr aus dem Weg zu gehen, ist niemals ein Zeichen von Feigheit, sondern zeugt von „gesundem Menschenverstand". • Wenn Sie unterwegs sind, kann es hilfreich sein, sich zu einer Gruppe zusammenzuschließen und dabei gegenseitig auf sich zu achten und sich ggf. zu unterstützen. • Wenn Sie sich in einer für Sie bedrohlichen Situation befinden, machen Sie durch lautes Schreien, den Einsatz von "Schrillalarmgeräten" oder Trillerpfeifen auf sich aufmerksam und versuchen Sie, Unbeteiligte aktiv zur Hilfeleistung aufzufordern. Sprechen Sie die Person gezielt an (Beispiel: „Sie mit der blauen Jacke! Ich brauche Hilfe!"). • Versuchen Sie, Ihren eingeschlagenen Weg fortzusetzen oder ziehen Sie sich in sichere Bereiche zurück. Sobald Sie sich wieder sicher fühlen, verständigen Sie die Polizei über die Notrufnummer 110. • Auch wenn Sie keine Gefahr für sich sehen, aber bedrohliche Gruppen von Personen feststellen, verständigen Sie die Polizei. • Scheuen Sie sich nicht, den Notruf "110" zu wählen oder die Polizeibeamten auf der Straße direkt anzusprechen, wenn Sie oder andere Hilfe brauchen.
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle Nordrhein-Westfalen, hat auch für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche Präventionstipps für die Karnevalszeit 2016 erstellt:
(LP)
„Abwehrwaffen"
Die Polizei sieht den Einsatz so genannter Abwehrwaffen, zum Beispiel von Abwehrsprays, kritisch. Jede Unsicherheit in der Handhabung, jede zeitliche Verzögerung des Einsatzes könne „fatale Folgen“ auch für denjenigen haben, der diese Waffe einsetzt oder einzusetzen gedenkt. Der oder die Täter könnten einer Person die "Abwehrwaffe" etwa entreißen und dann gegen diese einsetzen. Der Einsatz von Abwehrsprays gegen Personen kann, wenn diese verletzt werden, könne außerdem eine strafrechtliche Prüfung in einem Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. „Beachten Sie, dass für alle Waffen, die dem Waffengesetz unterliegen und unter bestimmten Voraussetzungen in der Öffentlichkeit ,geführt´ werden dürfen, ein Führungsverbot auf öffentlichen Veranstaltungen gem. § 42 WaffG besteht. Dabei handelt es sich um eine Straftat.“ Nähere Information online: https://www.mik.nrw.de/nc/publikationen/produktauswahl.htm).
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