Erben und Vererben: Ein Überblick aus rechtlicher und steuerlicher Sicht

Regelungen und Freibeträge


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Der Ratgeber Steuern mit Diplom-Betriebswirt Peter Vogelsang. von privat
Der Ratgeber Steuern mit Diplom-Betriebswirt Peter Vogelsang. © privat

Kreis Olpe. Soweit durch ein Testament keine abweichenden Verfügungen getroffen wurden, bestimmt sich die Nachfolge in das Vermögen des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge, die in den Paragraphen 1922 ff. BGB geregelt ist. Das Gesetz unterscheidet Erben verschiedener Ordnungen.


Zunächst erben die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung. Dabei handelt es sich um die Abkömmlinge des Erblassers. Das sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender Linie verwandt sind, also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Wenn also ein Kind des Erblassers lebt, erbt ein Enkel nicht. Ist ein Kind des Erblassers verstorben, erben dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers. Dieses Prinzip gilt auch bei Erben der zweiten und dritten Ordnung.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers sowie deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge, d.h. Onkel, Tanten, Vettern, Cousinen etc.

Sonderstellung Ehegatte

Eine Sonderstellung nimmt der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Erblassers, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt, ein. Der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen, ein Viertel nach Erbrecht, ein Viertel nach als pauschaler Zugewinnausgleichsanspruch und wird, um es vereinfacht darzustellen, wie ein Erbe erster Ordnung behandelt. Gegenüber Erben der zweiten Ordnung, also den Eltern und Geschwistern des Erblassers, erbt der Ehegatte, wenn das Ehepaar kinderlos war, dreiviertel des Vermögens des Erblassers.

Da in Deutschland Testierfreiheit besteht, kann der Erblasser durch ein Testament eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbfolge bestimmen. Grundsätzlich ist der Erbe frei darin, sein Vermögen zu verteilen. Die einzige Einschränkung ist der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten, wenn in der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt und das Pflichtteilsrecht.

Abkömmling, Eltern und der Ehegatte des Erblassers haben einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling, der sie im Fall gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangt, oder das ihm Hinterlassene annimmt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist in Geld zu erfüllen, eine Beteiligung am Nachlass zum Beispiel an im Nachlass befindlichen Unternehmensteilen, Wertpapieren oder Immobilien können die Pflichtteilsberechtigten nicht verlangen.


Die Testamenterrichtung

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist zunächst, dass das Testament entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der Paragraphen 2229 ff. BGB errichtet wurde. Die gängigen Formen der Testamentserrichtung sind das eigenhändige Testament nach Paragraph 2247 BGB und das öffentliche Testament nach Paragraph 2232 BGB, das ein notariell beurkundetes Testament meint. Das handschriftliche Testament ist nur wirksam, wenn es von dem Erblasser vollständig handschriftlich geschrieben und handschriftlich unterschrieben wurde.

Eine besondere Form der Testamentserrichtung ist das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament, das in den Paragraphen 2265 ff. BGB geregelt ist. Ehegatten können zusammen ein gemeinsames handschriftliches Testament errichten, indem ein Ehegatte oder beide Ehegatten das vollständige Testament handschriftlich erstellen und beide dieses Testament handschriftlich unterschreiben. In einem Ehegatten-Testament müssen sich die Eheleute entscheiden, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, d.h. dass diese Verfügungen nur gemeinsam geändert werden können.

Folge einer wechselbezüglichen Verfügung ist, dass nach dem Tod eines Ehegatten diese Verfügung nicht mehr geändert werden kann. Eine besondere Form des Ehegatten-Testaments ist das in Deutschland sehr beliebte Berliner Testament. in einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des letztlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden.

Die Steuerklassen der Erben

In Deutschland unterliegen Erbschaften der Erbschaftsteuer. Maßgeblich für die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer ist die Steuerklasse der Erben.

Nach der Steuerklasse eins werden die Ehegatten und Abkömmlinge, Eltern und Großenkel des Erblassers besteuert. Der Steuersatz in der Steuerklasse eins beträgt je nach dem Wert des steuerlichen Erwerbs 7-30 Prozent.

Nach der Steuerklasse zwei werden die Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten besteuert. Der Steuersatz in Steuerklasse zwei beträgt 15-43 Prozent.

In Steuerklasse drei werden alle übrigen Erben besteuert. Der Steuersatz beträgt in Steuerklasse drei 30-50 Prozent.

Maßgeblich für die Festsetzung der Erbschaftsteuer sind die Freibeträge der Erben. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Kinder verstorbener Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, Enkel und Stiefenkel von 200.000 Euro, Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern einen Freibetrag von 100.000 Euro und alle übrigen Erben einen Freibetrag von 20.000 Euro.

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