Eltern frustriert: Großtagespflege in Biekhofen schließt kurzfristig
Mühlenracker vor dem Aus
- Kreis Olpe, 02.04.2026
- Verschiedenes
- Von Jana Becker
Kreis Olpe/Biekhofen. „Da kommt Frust auf“, ärgert sich Jessica Adriana Pantel. Sie ist zweifache Mutter und ihre zweijährige Tochter wird in der Großtagespflege Mühlenracker in Biekhofen betreut. Die wird, wie sie vor wenigen Tagen erfahren hat, zum 31. Juli geschlossen. Die Eltern stellt das vor große Herausforderungen.


Die Großtagespflege Mühlenracker in Biekhofen kümmert sich seit 2017 um Kinder im Alter von bis zu drei Jahren. Die Betreuungszeiten werden individuell an die Arbeitszeiten der Eltern angepasst. Träger der Einrichtung ist die Gesellschaft „Alternative Lebensräume“ aus Siegen.
Vergangene Woche erreichte die Eltern der dort betreuten Kinder eine Schocknachricht: Die Einrichtung und eine weitere in Wenden schließen – und das schon in drei Monaten. „Wir stehen vor vollendeten Tatsachen und müssen jetzt gucken, dass wir spontan Alternativen finden“, ärgert sich Jessica Adriana Pantel.
„Wir stehen vor vollendeten Tatsachen und müssen jetzt gucken, dass wir spontan Alternativen finden”
Dass die KiTS-Einrichtungen in Attendorn und Wenden geschlossen werden, ist am Montag, 23. März, im Kreistag einstimmig beschlossen und zuvor im Jugendausschuss und im Kreisausschuss beraten worden. Als Grund für die Schließung werden die zurückgehenden Kinderzahlen in der Beschlussvorlage genannt, weshalb die Großtagespflegen nicht ausgelastet seien.





„Bereits im laufenden Kindergartenjahr zeigt sich diese Entwicklung deutlich: Von den neun verfügbaren Plätzen in dieser Großtagespflegestelle sind derzeit nur sechs belegt. Von diesen sechs Kindern werden zwei ab 1. August altersbedingt in den Kindergarten wechseln“, heißt es in einer Stellungnahme des Kreises Olpe auf Nachfrage von LokalPlus.
Das sei alles nachvollziehbar, so Jessica Adriana Pantel. Wofür die Eltern kein Verständnis haben, ist der Zeitplan. „Warum muss das so spontan passieren? Das stellt sowohl uns als auch unsere Kinder vor große Herausforderungen.“ Denn nun ist es den Eltern nicht mehr möglich, ihre Kinder in anderen Einrichtungen anzumelden, denn die Anmeldephase endete im Februar.
Der Kreis Olpe schreibt dazu: „Der Träger, die Alternative Lebensräume GmbH, war bereits frühzeitig (Mitte Februar) über die beabsichtigte Schließung informiert worden.“ Um die Eltern und Beschäftigten informieren zu können, musste zunächst die Beschlussfassung durch den Kreistag abgewartet werden.

Außerdem sei den Eltern bei der Anmeldung in der Großtagespflege in Biekhofen (bzw. Wenden) empfohlen worden, ihr Kind vorsorglich auch in einer anderen Kindertageseinrichtung anzumelden. Vereinzelt sei das der Fall gewesen, stimmen die Eltern zu – allerdings ausschließlich vor dem Hintergrund des Platzmangels und nicht vor dem Hintergrund einer drohenden Schließung.

Der Kreis Olpe habe nun die Unterstützung seiner „Servicestelle Kindertagesbetreuung“ angeboten. Die Alternativangebote beschränken sich laut den betroffenen Eltern jedoch auf telefonische Hinweise; schriftliche Platzangebote liegen bislang nicht vor.

Damit werden die Eltern zudem daran gehindert, ihr gesetzlich verankertes Wunsch- und Wahlrecht auszuüben. Abgesehen davon seien Alternativen nicht mit dem Angebot der KiTS Mühlenracker vergleichbar.
Und ein Punkt werde gänzlich außer Acht gelassen: „Die Kinder haben sich teilweise gerade erst eingewöhnt und müssen nun erneut einen Wechsel verkraften. Die sind teilweise erst ein Jahr alt. Das wird dabei überhaupt nicht beachtet!“
Deshalb haben sich die Eltern zusammengeschlossen und möchten dafür kämpfen, dass die KiTS Mühlenracker zumindest noch ein Jahr weiter betrieben wird. Ihr Vorschlag lautet, die Kindertagespflege bis Sommer 2027 weiterlaufen zu lassen, wenn nötig mit weniger Betreuern, sodass die Eltern den nächsten Anmeldezyklus der Kindertagesstätten wahrnehmen können.
Wunsch- und Wahlrecht
Im Sozialgesetzbuch (SGB VIII, achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe, Wunsch- und Wahlrecht) heißt es in Paragraph 5:
„(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.“


