Einkauf ohne Test, Konzerte, Kinos - weitere Lockerungen im Kreis Olpe

Neue Coronaschutzverordnung


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Symbolfoto. von unsplash.com
Symbolfoto. © unsplash.com

Kreis Olpe. Gerade erst ist die Corona-Notbremse im Kreis Olpe aufgehoben worden. Nun greifen schon ab Freitag, 28. Mai, weitere Lockerungen. Das Gesundheitsministerium NRW hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, nach der sich alle Vorgaben zukünftig an drei Inzidenzstufen orientieren.


Dabei gibt es vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen von 50,1 bis 100 (Stufe 3) und zusätzliche Lockerungen und Öffnungen bei Inzidenzwerten von 50 oder weniger (Stufe 2) bzw. 35 oder weniger (Stufe 1). Der Kreis Olpe gehört aufgrund der aktuellen Inzidenzwerte bis auf weiteres zur Stufe 3 der Corona-Schutzverordnung.

Ab 7. Juni Kita-Regelbetrieb

Eine gute Nachricht für Eltern von Kindergartenkindern gilt landesweit: Ab Montag, 7. Juni, findet die Betreuung in allen Kindergärten und Betreuungseinrichtungen wieder im normalen Regelbetrieb statt, also ohne die Kürzung um jeweils zehn der gebuchten Wochenstunden.

Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren „Lolli“-Tests zur Eigenanwendung durch die Eltern.

Was jetzt gilt:

Für den Kreis Olpe gelten ab Freitag, 28. Mai, folgende Regeln:

Kontakte: Im öffentlichen Raum dürfen sich Angehörige aus zwei Haushalten ohne Begrenzung der Personenzahl treffen.

Einkaufen: Für das Einkaufen in Geschäften, die nicht zur Grundversorgung gehören, ist kein negativer Test mehr erforderlich. Die Terminvereinbarung („click & meet“) entfällt.

Großveranstaltungen/Feste: Veranstalter haben Planungssicherheit, denn Schützenfeste und andere Festveranstaltungen sind bis 31. August generell untersagt sind. Bisher galt dieses Verbot bis 30. Juni. Für Großveranstaltungen zeigt die neue Verordnung aber eine Perspektive auf. Sie dürfen ab 1. September stattfinden, sofern die Inzidenz stabil bei 35 oder weniger liegt.

Kinder-/Jugendarbeit: Gruppenangebote innen sind mit 10 und draußen mit 20 jungen Menschen erlaubt. Es besteht Testpflicht. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit Test möglich.

Kultur: Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test erlaubt. Konzerte innen, Theater- und Kinovorführungen sind mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test möglich.

Sport: Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen ist mit bis zu 25 Personen möglich. Bei Sportveranstaltungen draußen sind bis zu 500 Zuschauer (mit Test und Sitzplan) zugelassen.

Gastronomie: Die Außengastronomie ist geöffnet. Das Verzehrverbot im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle gilt nicht mehr. Besucher brauchen ein negatives Testergebnis. Alle Servicekräfte mit Kundenkontakt müssen regelmäßig getestet werden.

Freizeit/Tourismus: „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) sind mit Test erlaubt. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung für private Übernachtungen mit Frühstück buchen; es besteht Testpflicht. Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) sind wieder erlaubt. Auch die Weiße Flotte auf dem Biggesee darf wieder fahren (Testpflicht).

Arbeitgeber können Personal eigenständig testen

Interessierte Gastronomen können sich ebenso wie alle anderen Arbeitgeber selbst für die Testungen bei ihrem Personal registrieren lassen. Voraussetzung ist, dass sie sich für die eigenständige Durchführung von Beschäftigtentestungen qualifizieren lassen. Entsprechende Qualifizierungsangebote bieten beispielsweise der DRK-Kreisverband oder die arbeitsmedizinischen Dienste an.

Grundsätzlich gilt: Bei Inzidenzwerten von über 100, die es aktuell in Nordrhein-Westfalen nur noch in der Stadt Hagen gibt, gelten wie bisher auch die Regelungen der Notbremse.

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet.

Nutzung digitaler Apps

Das Gesundheitsamt weist im Hinblick auf die anstehenden Öffnungsschritte nochmals darauf hin, dass bereits seit einiger Zeit digital erfasste Daten über die Luca-App verarbeitet werden können. Betriebe können die App also zur Erfassung von Kontaktdaten einsetzen.

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