Corona und Unterhalt – Abänderung bei Kurzarbeit und Kündigung

LP-Ratgeber


  • Kreis Olpe, 31.07.2020
  • Von Martina Walter
    Profilfoto Martina Walter

    Martina Walter

    Redaktion

 von Grafik: Sarah Menn
© Grafik: Sarah Menn

Kreis Olpe. In der neuen Folge unserer Serie „Ratgeber Recht“ in Kooperation mit der Olper Kanzlei Dietzmann, Hesse, Dr. Buchmann und Partner geht es um das Thema Unterhalt bei Kurzarbeit und Arbeitsplatzverlust in Zeiten der Corona-Krise. Martina Walter, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, informiert.


Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor erhebliche Herausforderungen, in vielen Fällen kommen zu gesundheitlichen Sorgen aber auch noch finanzielle, wenn sich die Einkommensverhältnisse von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen verschlechtern und Unterhaltspflichten zu erfüllen sind!

Was also ist zu tun, wenn sich zum Beispiel durch Kurzarbeit die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen ändern oder das Beschäftigungsverhältnis sogar gekündigt wird?
Durchschnittsberechnung ist Grundlage
Normalerweise wird eine Unterhaltsberechnung auf sogenannte Durchschnittsberechnungen gestützt - bei einem abhängig Beschäftigten auf das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate, bei einem selbstständig Tätigen auf das bereinigte Einkommen der letzten drei Kalenderjahre.

Dabei wird unterstellt, dass der Unterhaltspflichtige auch zukünftig über entsprechend hohe Einkünfte verfügen wird. Diese Annahme ist in der Corona-Krise jedoch nicht pauschal haltbar, weshalb in dieser außergewöhnlichen Situation beim Eintreten finanzieller Verschlechterungen des Unterhaltspflichtigen aber auch des Unterhaltsberechtigten eine Neuberechnung und Anpassung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages vorzunehmen ist.
Unbedingt das Gespräch suchen
Unabhängig davon, ob ein Unterhaltstitel besteht oder nicht, sollte immer das Gespräch mit dem Unterhaltsberechtigten oder – pflichtigen gesucht werden, um die veränderten finanziellen Verhältnisse darzulegen und nachzuweisen, Unterhaltsbeträge anzupassen und dem Unterhaltsberechtigten die Chance zu geben, ggf. öffentliche Unterstützungsleistungen rechtzeitig zu beantragen, um hierdurch den eigenen Bedarf und den gemeinsamer Kinder sicher zu stellen.

Muss auf der Grundlage veränderter finanzieller Verhältnisse eine Neuberechnung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages für den Unterhaltspflichtigen vorgenommen oder auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ggf. vor dem Hintergrund gekürzter Unterhaltszahlungen die Höhe der Unterhaltsbeträge überprüft werden, empfiehlt es sich immer, sofern keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden kann, die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.
Fachanwalt berät umfassend
Er kann auf der Grundlage der aktuellen finanziellen Verhältnisse die Höhe des geschuldeten Unterhaltsbetrages ermitteln und im Falle von streitigen Punkten zwischen den Beteiligten beratend tätig werden, um insbesondere eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung oder ggf. zwangsvollstreckungsrechtliche Maßnahmen zu vermeiden.
Artikel teilen: