Corona und Unterhalt – Abänderung bei Kurzarbeit und Kündigung
LP-Ratgeber
- Kreis Olpe, 31.07.2020
- Von Martina Walter
Martina Walter
Redaktion
Kreis Olpe. In der neuen Folge unserer Serie „Ratgeber Recht“ in Kooperation mit der Olper Kanzlei Dietzmann, Hesse, Dr. Buchmann und Partner geht es um das Thema Unterhalt bei Kurzarbeit und Arbeitsplatzverlust in Zeiten der Corona-Krise. Martina Walter, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, informiert.
Was also ist zu tun, wenn sich zum Beispiel durch Kurzarbeit die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen ändern oder das Beschäftigungsverhältnis sogar gekündigt wird?
Dabei wird unterstellt, dass der Unterhaltspflichtige auch zukünftig über entsprechend hohe Einkünfte verfügen wird. Diese Annahme ist in der Corona-Krise jedoch nicht pauschal haltbar, weshalb in dieser außergewöhnlichen Situation beim Eintreten finanzieller Verschlechterungen des Unterhaltspflichtigen aber auch des Unterhaltsberechtigten eine Neuberechnung und Anpassung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages vorzunehmen ist.
Muss auf der Grundlage veränderter finanzieller Verhältnisse eine Neuberechnung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages für den Unterhaltspflichtigen vorgenommen oder auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ggf. vor dem Hintergrund gekürzter Unterhaltszahlungen die Höhe der Unterhaltsbeträge überprüft werden, empfiehlt es sich immer, sofern keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden kann, die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.