Corona-Kontaktdaten: Was Restaurants und Dienstleister müssen und dürfen

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 von Verbraucherzentrale
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Kreis Olpe. In Gaststätten, Friseur- oder Handwerksbetrieben treffen vergleichsweise viele Menschen aufeinander. Dies erhöht das Risiko, dass sich das Coronavirus verbreitet. Falls jemand an COVID19 erkrankt ist, sollten alle anderen Besucher möglichst schnell informiert werden können.


Dank der Kontaktdaten können Behörden betroffene Besucher schnell benachrichtigen. Darum gehört es in bestimmten Geschäften und Betrieben zum Hygiene-Konzept, die Kunden nach ihren Daten zu fragen. Anders dürften manche Betriebe derzeit gar nicht öffnen. Die Verbraucherzentrale erklärt, was die Vorgaben für Verbraucher bedeuten.
Angaben sind Pflicht
Erforderliche Daten: Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW regelt, dass Gäste ihren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer hinterlassen müssen. Wer weitere persönliche Daten angeben soll, kann das verweigern. Erforderlich sind auch die Zeitpunkte der Ankunft und des Verlassens der Geschäfte. Die Betriebe müssen die Daten vier Wochen aufbewahren und danach vollständig vernichten.

Datenschutz: Alle abgefragten Informationen müssen so aufbewahrt werden, dass Unbefugte nicht darauf zugreifen können. Offen ausliegende Besucherlisten am Eingang sind also nicht erlaubt.
Papier ist möglich
Digitale Lösungen: Vor allem Gastronomiebetriebe bieten die Möglichkeit, sich z.B. über einen QR-Code mit dem Smartphone „einzuchecken“. Das geht vermeintlich schnell. Nutzer sollten sich allerdings unbedingt mit der jeweiligen Datenschutzerklärung befassen und diese nicht einfach als gelesen abhaken. Die Nutzung der Daten zu Werbezwecken zum Beispiel ist tabu.

Papier als Alternative: Wer keine digitale Lösung nutzen kann oder möchte, darf seine Kontaktdaten auf Papier hinterlassen. Auch dazu verpflichtet die Coronaschutzverordnung die Unternehmer. Zusätzlichen Aufwand für Desinfektion von Stiften können Verbraucher dabei vermeiden, wenn sie ihren eigenen Kugelschreiber verwenden.
250 Euro Bußgeld
Bußgeld für Falschangaben: Seit dem 1. Oktober müssen Verbraucher, die falsche Daten angeben, mit 250 Euro Bußgeld rechnen. Nach dem Willen der NRW-Landesregierung sollen die Ordnungsämter vor Ort die Datenerfassung kontrollieren.

Hilfreiche Hinweise rund um Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter:
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