Bildrecht als komplexes juristisches Feld

Vortrag des Rechtsanwalts Michael Rohrlich bei der IHK


Rechtsanwalt Michael Rohrlich im Rahmen der IHK-Veranstaltung „Recht am eigenen Bild von IHK Siegen
Rechtsanwalt Michael Rohrlich im Rahmen der IHK-Veranstaltung „Recht am eigenen Bild © IHK Siegen

Darf ich ohne weiteres ein Foto veröffentlichen, auf dem Menschen abgebildet sind? Oder muss ich jede einzelne abgelichtete Person um Erlaubnis fragen? Darf ich fremde Texte oder Fotos für die eigene Nutzung kopieren? Fragen, auf die Rechtsanwalt Michael Rohrlich im Rahmen der IHK-Veranstaltung „Recht am eigenen Bild, Foto- und Urheberrecht“ Antworten gab.


„Das Urheberrecht regelt die Rechte und Pflichten von Urhebern und Rechtinhabern“, sagte Rohrlich. „Dieses Recht entsteht kraft Gesetzes mit der Vollendung eines Werkes.“ Und so ein Werk könne jeder schaffen. Entsprechend seien selbstgeschaffene Inhalte zulässige Inhalte für Websites. Einzige Einschränkung: „Sie dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen oder sittenwidrig sein.“ Gleichwohl könnten Nutzungsrechte übertragen werden, nicht aber das Urheberrecht, erläuterte Rohrlich. Die generelle Schutzdauer von „persönlichen geistigen Schöpfungen“ betrage bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und bei Fotos 50 Jahre nach deren Erscheinen. Demzufolge dürfen fremde Inhalte nur im Internet veröffentlicht werden, wenn eine Einwilligung für den konkreten Verwendungszweck vorliegt. Ein Foto, das ein Modelabel seinen Händlern für den Offline- und Online-Handel zur Verfügung stellt, dürfe noch lange nicht in einem sozialen Netzwerk genutzt werden. „Das müssen Sie individuell regeln“, riet Rohrlich den knapp 100 Anwesenden. Andernfalls drohten Abmahnungen und einstweilige Verfügungen bis hin zu Klageverfahren. „Allein eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.“ Ausgenommen von dem Urheberrecht seien beispielsweise Tweets („Allein schon wegen der Zeichenbegrenzung.“), so genannte gemeinfreie Inhalte wie behördliche Dokumente, die nicht dem Geheimnisschutz unterliegen, oder Zitate – wenn diese „denn als solche gekennzeichnet und mit dem entsprechenden Quellennachweis hinterlegt sind“.
Sonderfall öffentliche Veranstaltung
Die häufig zu hörende Faustformel, dass die abgelichteten Menschen auf Fotos ab einer gewissen Anzahl nicht mehr um eine Einwilligung zur Veröffentlichung befragt werden müssen, verwies Rohrlich ins Reich der Fabeln. „Jeder Mensch hat durch die Verfassung das Recht am eigenen Bild. Das heißt, er muss vorab seine Zustimmung dafür geben, ob und wofür er abgebildet wird – wie immer am besten schriftlich.“ Ausnahmen seien Bildnisse der Zeitgeschichte, Bilder von öffentlichen Versammlungen oder wenn Personen nur als Beiwerk auf Fotos erschienen. Fotografiert man zum Beispiel den Kölner Dom, und eine Gruppe Touristen befinde sich davor, die man zwar mit ablichte, die aber nicht im Fokus des Fotos stehe, sei dies eine Ausnahme. Eine Ausnahme bilden ebenfalls Fotos von Prominenten. Rohrlich: „Hier kann man durchaus eine Faustregel anwenden: Je bekannter ein Mensch ist, desto eher darf er ohne seine Zustimmung fotografiert werden.“ Jedoch nicht in seiner Privat- oder Intimsphäre. Noch schärfere Grundsätze gelten bei Fotos von Kindern und Jugendlichen. Für Kinder unter circa 14 Jahren müssten grundsätzlich die Erziehungsberechtigten zustimmen. Im Alter von etwa 14 bis 18 Jahren hänge die persönliche Zustimmung der jeweiligen Jugendlichen von ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Erst ab 18 Jahren dürfe jeder Mensch selbst entscheiden. „Es kommt halt immer drauf an“, schloss Rohrlich mit einer Juristen-Weisheit, „auf den jeweiligen Fall.“ Im Zweifel komme man bei einem derartig komplexen Thema nicht umhin, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. (LP)
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