Aktionswoche Alkohol: Hintergrund Promillegrenzen

Junge Menschen häufig an Verkehrsunfällen beteiligt


 von Symbol Nils Dinkel
© Symbol Nils Dinkel

Kreis Olpe. Im Rahmen der Aktionswoche „Kein Alkohol unterwegs“ veröffentlicht LokalPlus bis Sonntag, 21. Mai, täglich Informationen rund um den Themenkomplex Alkoholkonsum und daraus resultierende Gefahren.


Kaum zu glauben: Erst 1953 wurde in Deutschland eine Promillegrenze für Autofahrer eingeführt. Sie lag damals bei 1,5 Promille Alkohol im Blut – obwohl man wusste, wie gefährlich Autofahren unter Alkoholeinfluss ist. Stufenweise wurde die Grenze gesenkt.

Seit 2001 liegt die Grenze bei 0,5 Promille. Wer weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat, kommt normalerweise straffrei davon. Doch Vorsicht: Wer mit 0,3 Promille Schlangenlinien oder leichtsinnig fährt, Fahrfehler macht oder in einen Unfall verwickelt ist, gilt als relativ fahruntüchtig und kann belangt werden. Denn: Alkohol wirkt wie ein Betäubungsmittel. Es verlängert schon ab 0,2 Promille die Reaktionszeit und steigert die Bereitschaft, riskant zu fahren.
Null Promille für Fahranfänger
Junge Menschen sind besonders häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Der Grund: Sie haben wenig Fahrerfahrung, überschätzen - auch ohne Alkohol - ihre Fahrfähigkeit und sind sehr risikobereit. Deshalb gilt seit 1986 eine zweijährige Probezeit für Fahranfänger. In dieser Zeit sind schon bei wenigen Verstößen Sanktionen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis möglich.

Seit 2007 gilt zusätzlich eine Null-Promille-Grenze für Fahranfänger, die noch in der Probezeit sind und/oder noch nicht 21 Jahre alt sind. Sie dürfen gar keinen Alkohol getrunken haben, wenn sie sich ans Steuer setzen. Bis 0,5 Promille zahlen sie eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, dazu kommt 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER).

Bereits bei 0,2 bis 0,3 Promille, also nach etwa einem Glas Bier oder Wein, verlängert sich die Reaktionszeit und die Risikobereitschaft nimmt zu. Bis 0,5 Promille ist Autofahren daher nur dann nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen und kein Unfall passiert ist. Es ist dagegen strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: 3 Punkte im Fahreignungsregister (FAER), Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre), Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer), mindestens aber 3 Monate Fahrverbot.
Ab 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko
Ab 0,5 Promille reagiert man langsamer, schätzt Geschwindigkeiten falsch ein und ist risikobereiter. Die Gefahr, in einen Unfall verwickelt zu werden, ist dann doppelt so hoch, wie im nüchternen Zustand. Wer in diesem Zustand noch Auto fährt, handelt ordnungswidrig und kann sich strafbar machen.
  • Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Erstverstoß: 2 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot. Zweitverstoß: 2 Punkte, 1000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot. Weiterer Verstoß: 2 Punkte, 1500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot.
  • Strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: 3 Punkte Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre),  Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: 3 Punkte, Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre), Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer), Schadensersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer.
Je mehr Alkohol ein Fahrer oder eine Fahrerin getrunken haben, desto mehr Fehler machen sie. Sie fahren zu schnell, fahren Schlangenlinien, machen riskante Überholmanöver und neigen dazu, viele Personen mitzunehmen.
Ab 0,8 Promille steigt das Unfallrisiko
Ab 0,8 Promille steigt das Unfallrisiko steil an. Bei 1,1 Promille ist es zehn Mal so hoch wie im nüchternen Zustand. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dann niemand mehr sicher fahren kann und hat deshalb 1,1 Promille als Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit festgelegt. Wer trotzdem Auto fährt, handelt grob fahrlässig, weil er sich und andere gefährdet. Er macht sich strafbar.
  • Strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: 3 Punkte, Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre), Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: 3 Punkte, Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre), Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer), Schadensersatz; Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer.
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