7.251 Pflegeleistungsbezieher im Kreis Olpe werden finanziell entlastet

Änderungen in der Pflegeversicherung ab 2022


Heimbewohner mit den Pflegegraden zwei bis fünf erhalten ab 1. Januar 2022 einen Zuschlag zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Je nach Dauer der stationären Pflege beträgt dieser Zuschlag fünf bis 70 Prozent. von AOK/hfr.
Heimbewohner mit den Pflegegraden zwei bis fünf erhalten ab 1. Januar 2022 einen Zuschlag zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Je nach Dauer der stationären Pflege beträgt dieser Zuschlag fünf bis 70 Prozent. © AOK/hfr.

Kreis Olpe. Gute Nachrichten für mehr als 7.251 Pflegeleistungsbezieher im Kreis Olpe: Viele von ihnen sind ab dem 1. Januar finanziell entlastet. Grundlage hierfür ist das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), das zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist.


„Ein Pflegefall ist für jede Familie ein schwerwiegender Einschnitt. Mit den neuen Regelungen des GVWG haben die gesetzlichen Pflegekassen weitere Möglichkeiten erhalten, die Pflegeleistungen zu optimieren und ihre Versicherten finanziell zu entlasten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider.

Hierzu gehört zum Beispiel ein neuer Zuschlag zum Eigenanteil für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege. Im Bereich der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege werden die monatlichen Sachleistungsbeträge erhöht. Wichtig zu wissen: „Wir übernehmen diese erhöhten Pflegeleistungen automatisch. Es bedarf hierfür keiner weiteren Anträge durch die Pflegebedürftigen“, so Schneider.

Immer mehr Leistungsempfänger

Im Kreis Olpe erhalten immer mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. So stieg die Anzahl der Leistungsempfänger alleine von 2017 auf 2019 um rund 22 Prozent auf 7.251. Das zeigen die aktuellsten Zahlen des Landesbetriebes Information und Technik (IT.) NRW. Mit den zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Änderungen werden die gesetzlichen Pflegeleistungen in der vollstationären und in der ambulanten Pflege sowie in der Kurzzeitpflege verbessert.

Um Pflegebedürftige, die für längere Zeit stationärer Pflege benötigen, vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden zwei bis fünf ab 1. Januar neben dem bisherigen gesetzlichen Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils.

Bessere Finanzierung der Pflege

Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im Bereich der ambulanten Versorgung sehen die neuen Regelungen des GVWG vor, dass die Pflege, die im häuslichen Bereich durch professionelle Pflegedienste bewältigt wird, besser finanziert wird. So wurden die Beträge für ambulante Pflegesachleistungen in den Pflegegraden zwei bis fünf ab Jahresbeginn um fünf Prozent erhöht.

Gutachter nicht mehr zwingend notwendig

Für Pflegebedürftige, die nur für kurze Zeit bis zu acht Wochen im Jahr auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, wurde der Leistungsbetrag der sogenannten ‚Kurzzeitpflege‘ zum 1. Januar 2022 um zehn Prozent von bislang 1.612 Euro auf 1.774 Euro angehoben.

Auch im Bereich der Pflegehilfsmittel gibt es eine Verbesserung. Um Pflegehilfsmittel unkomplizierter und schneller dort hin zu bringen, wo sie benötigt werden, bekommen Pflegefachkräfte mehr Entscheidungsbefugnisse und können selbst eine Verordnung für Pflegehilfsmittel ausstellen.

„Bisher musste der Bedarf vom Gutachter in der Pflegebegutachtung festgehalten werden. Ab Januar 2022 kann dies auch von Pflegefachkräften übernommen werden. Hierdurch wird wichtige Zeit bei der Beantragung gespart, die unseren pflegebedürftigen Versicherten zu Gute kommt“, sagt Schneider.

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