Bürger in Kirchhundem sind zum Winterdienst verpflichtet

Gehwege von Eis und Schnee befreien


 von Symbol Nils Dinkel
© Symbol Nils Dinkel

Kirchhundem. Die Gemeinde Kirchhundem teilt mit, dass Eigentümer eines Grundstücks für die Beseitigung von Eis- und Schneeglätte zuständig sind. Nach dem ersten Wintereinbruch in den vergangenen Tagen sei jedoch festzustellen, dass nicht alle ihrer Verpflichtung zum Räumen und Streuen nachkommen.


Die Gemeinde Kirchhundem hat die Beseitigung von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. 

Fußgänger werden nicht nur bei der Benutzung der Gehwege, sondern insbesondere auch beim notwendigen Ausweichen auf die Fahrbahn unnötigen Gefahren ausgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Winterwartung die Gehwege in einer ausreichenden Breite für den Fußgängerverkehr von Schnee freizuhalten sind. Darüber hinaus ist auf Gehwegen bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende oder auftauende Streumittel zu verwenden sind.
Gefährdung für Fußgänger vermeiden
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Es ist nicht zulässig, Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße zu schaffen, in der Absicht, dass nächste Räumfahrzeug „nimmt ihn schon mit“. Dies birgt die Gefahr, dass der Schnee abtaut, das Schmelzwasser gefriert, dadurch Glättegefahr geschaffen wird und erneut gestreut werden muss.
Für Vertretung muss gesorgt sein
Damit das Schmelzwasser abfließen kann und die Straße bei erneutem Frost nicht zu einer Eisfläche wird, sind die Einläufe in Entwässerungsanlagen ebenfalls von Schnee und Eis freizuhalten. 

Sofern der Grundstückseigentümer, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub, die Reinigung nicht übernehmen kann, ist er trotzdem nicht von der Reinigungspflicht befreit. Er hat dann einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen, wobei er selbst Verantwortlicher für die Reinigung bleibt.

Abschließend werden alle Fahrzeughalter gebeten, ihre Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht auf der Fahrbahn, sondern möglichst auf dem Grundstück abzustellen. Nur so kann ein ordnungsgemäßer Winterdienst gewährleistet werden.
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