Kettensägen-Prozess: „Wenn ich könnte, würde ich die Zeit zurückdrehen“

Einigkeit in Sachen Haftstrafe


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Im Landgericht Siegen wurden am Donnerstag, 18. August, die Plädoyers gehalten. von LG Siegen/Justiz NRW
Im Landgericht Siegen wurden am Donnerstag, 18. August, die Plädoyers gehalten. © LG Siegen/Justiz NRW

Rönkhausen/Siegen. Bevor am Landgericht Siegen im „Kettensägen-Prozess“ am Dienstag, 23. August, das Urteil gesprochen wird, schilderten im Rahmen der Plädoyers am Donnerstag, 18. August, Staatsanwaltschaft, Nebenkläger und Verteidiger ihren Standpunkt und das Strafmaß, das sie als angemessen erachten. Während in Sachen Haftstrafe Einigkeit herrscht, gingen die Meinungen bei der anschließenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auseinander.


In seinem Plädoyer ließ Staatsanwalt Rainer Hoppmann die Silvester-Tatnacht mit all seinen Ereignissen Revue passieren. Dabei kam er zu dem Entschluss, dass ein versuchter vollendeter Totschlag mit Tateinheit gefährlicher Körperverletzung vorliegt. Strafmildernd sei, dass der Angeklagte die Tat nicht in Abrede gestellt habe, straferschwerend wirke sich hingegen das Verwenden der Kettensäge aus.

Hoppmann forderte, dass der Angeklagte zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt werden sollte. Den Paragraph 63 sah er als gegeben an. Dieser sieht vor, dass ein Angeklagter im Fall einer Verurteilung – nach Absitzen seiner Haftstrafe – in einem psychiatrischem Krankenhaus untergebracht wird.

„Nicht-Erinnern an die Tat ist Schutzbehauptung“

Nicht nur Staatsanwalt Hoppmann machte sich für die Anwendung des § 63 stark. Auch Moritz Ackermann, Rechtsanwalt der Nebenkläger, sah es als erwiesen an, dass dieser greife. Das Gutachten habe ergeben, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach die Tötung angedroht habe. Das Strafmaß setzte der Anwalt der Nebenklage sogar noch höher an und plädierte für sechs Jahre Haft.

„Das Nicht-Erinnern an die Tat ist eine Schutzbehauptung“, machte Ackermann in seinem Plädoyer deutlich. In der Tatnacht habe der Angeklagte mit den Polizisten, die ihn in Gewahrsam genommen haben, Gespräche führen können.

Die Folgen für die Opfer der Silvesternacht seien immens: Während der Wirt der Kneipe weiterhin unter Angststörungen leide, sei bei der Ex-Frau eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten.

Verteidiger: Zweieinhalb Jahre Haft sind angemessen

Im Gegensatz zu seinen beiden Vorrednern sah Verteidiger Alexander Steppart die Anwendung des § 63 nicht als notwendig an. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei eine Ultima Ratio. „Dies stellt einen der schwersten Eingriffe in die Freiheitsrechte dar“, so Steppart.

Berücksichtigen müsse man ebenfalls eine Vielzahl externer Belastungsfaktoren des Angeklagten, darunter auch den Kokainkonsum in der Tatnacht. Wegen der gefährlichen Körperverletzung halte der Verteidiger für seinen Mandanten eine Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für angemessen.

„Ich bereue die Tat und schäme mich“

Bevor Richterin Elfriede Dreisbach die Sitzung schloss, ließ sie noch einmal den Angeklagten zu Wort kommen. Mehrmals wiederholte er, wie sehr ihm die Tat leid tue, und entschuldigte sich.

„Wenn ich könnte, würde ich die Zeit zurückdrehen. Ich bereue die Tat und schäme mich.“ Der 1. Großen Strafkammer beteuerte er, dass er sein Leben wieder aufbauen wolle. „Ich weiß nicht, wie ich das wieder gut machen kann.“

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