Gemeinde Finnentrop beantwortet Fragen zur Windkraft-Planung am Oberbecken

Nach Anfrage der FÜR-Fraktion


 von Symbol Sven Prillwitz
© Symbol Sven Prillwitz

Finnentrop. Mit einem öffentlichen Schreiben reagiert die Gemeinde Finnentrop auf eine ebenfalls öffentlich gestellte Anfrage der Fraktion der Freien Wähler für Finnentrop, in der es um die Windkraft-Planungen der Verwaltung ging (LokalPlus berichtete). Das Frage-Antwort-Spiel beider Seiten im Wortlaut:


FÜR-Fraktion: Mit der Sitzungsvorlage 116/2017 legt die Verwaltung einen Antrag des Vorhabenträgers "Windwärts Energie GmbH" mit dem Ziel einer Einleitung der Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (92.Änderung) sowie des Bebauungsplans (Nr. 120, Windenergie Oberbecken) vor. Gemäß Sitzungsvorlage ist über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger zu entscheiden. Nach §12 Abs.1 BauGB kann die Gemeinde „durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben-und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs-und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach §10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach §2a erforderlichen Angaben zu enthalten.“

Gemeinde Finnentrop: Hier liegt ein grundlegender Irrtum vor. Die besondere Systematik eines ergänzenden Bebauungsplanes zur Steuerung der Windenergie, der die Ausschlusswirkung des bisherigen Flächennutzungsplanes nicht aufhebt, bringt es mit sich, dass dieser als „normaler“ Angebotsbebauungsplan gem. § 30 BauGB aufzustellen ist, nicht jedoch als vorhabenbezogener Plan gem. § 12 BauGB. Für letzteren wäre es nämlich erforderlich, dass der Vorhabenträger bei Planaufstellung bereits den Nachweis führen kann, dass er in der Lage ist, das Projekt in einer bestimmten Frist durchzuführen. Diesen Nachweis kann er aufgrund des zu diesem Zeitpunkt ungewissen Verfahrensverlaufs sowie des dann auch noch vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens mit der Ungewissheit, ob ein Zuschlag erteilt wird, nicht erbringen. Daher wird also, das ist auch von der Rechtsprechung anerkannt, das „normale“ Verfahren betrieben.

Deswegen bitten wir die Verwaltung, uns dazu kurzfristig ihre Einschätzung mitzuteilen. Ein Blick auf die öffentlichen Informationen des Bundesministeriums für Justiz (www.bundesanzeiger.de), insbesondere auf die wirtschaftlichen Eckdaten des Vorhabenträgers, wird dabei hilfreich sein.

Der Jahresabschluss 2016 der Windwärts Energie GmbH kann unter o.g. Internetseite eingesehen werden. Die Übernahme durch die MVV nach der Insolvenz spricht zunächst einmal für eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage des „neuen“ Unternehmens. Es ist aber nicht Aufgabe der Gemeinde Finnentrop, im Rahmen eines –möglichen- Bauleitplanverfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Eine spätere Objektfinanzierung wird davon unabhängig konkret zu prüfen sein.

Wie gedenkt die Verwaltung mit der Tragung der Planungs- und Erschließungskosten zu verfahren? Wird sie den Planungsträger auf Übernahme dieser Kosten in Gänze verpflichten?

Entsprechend der von der hiesigen Kommunalpolitik gefassten Beschlüsse ist mit den Vorhabenträgern eine schriftliche Vereinbarung über die Tragung der entstehenden Kosten für Planung incl. Umweltberichte, Gutachten und Untersuchungen sowie erforderliche Rechtsberatungen für das Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren geschlossen worden. Diese Kosten gehen vollständig zu Lasten der Vorhabenträger, incl. einer Kostenpauschale für Leistungen der Verwaltung. Erschließungskosten sind naturgemäß nicht Gegenstand dieser Planungsvereinbarung, diese Kosten sind natürlich vom jeweiligen Vorhabenträger zu übernehmen.

Wird der Planungsträger verpflichtet, auch die bereits eventuell entstandenen Kosten der Gemeinde zu übernehmen (ggf. erstellte Umweltberichte, artenschutzrechtliche Prüfungen, etc.)?

Für Umweltberichte, artenschutzrechtliche Prüfungen etc. sind der Gemeinde bisher keine Kosten entstanden.

Erwartet die Verwaltung im Kontext ihrer Sitzungsvorlage Kosten für die Gemeinde und damit Belastungen für künftige Haushalte?

Nein, wie auch in den früheren Sitzungsvorlagen bereits jeweils ausgeführt. Leistungen die von der Gemeinde gem. Ermächtigung des HFA vom 07.02.2017 P. B.2, beauftragt werden, werden gem. Vereinbarung von den Vorhabenträgern erstattet.

Verpflichtet die Verwaltung den Planungsträger zur Kostenübernahme von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen?

Da mit einem Angebotsbebauungsplan ein Eingriff ausgelöst wird, sind im Bebauungsplan auch die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen aufzuzeigen. Dies ergibt sich aus den §§ 2 und 2a des BauGB in Verbindung mit Anlage 1 zum BauGB. Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durch die Planungsträger ist bereits auf der Bebauungsplan-Ebene vorgesehen.

Verpflichtet die Verwaltung den Planungsträger zur Abschaltung zu bestimmten Monatszeiten, um die Tötungsrisiken für bestimmte geschützte Arten zu minimieren?

Eine solche Verpflichtung kann sich zwar aus der Planung ergeben, wäre dann ggfs. dem späteren Vorhabenträger aufzuerlegen.

Verpflichtet die Gemeinde den Planungsträger zur Abschaltung der Anlagen am Oberbecken bei Eiswurfgefahr?

Soweit erforderlich, erfolgen Festsetzungen im Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem Vorhabenträger.

Verpflichtet die Verwaltung den Planungsträger, seinen Gesellschaftssitz dauerhaft nach Finnentrop zu verlegen?

Dies vom Planungsträger zu verlangen, wäre unrealistisch. Etwas anderes gilt für Projektgesellschaften, die für konkrete Vorranggebiete gegründet werden.

Was bedeutet die Aussage des Vorhabenträgers „"einer Investition durch die Gemeinde Finnentrop steht Windwärts offen gegenüber"? Beabsichtigt die Gemeinde Finnentrop eine Investition von Steuergeldern in ein solches Projekt?

Bereits in den Beratungen und im Beschluss zu den „Leitlinien für die Ausweisung von Vorrangflächen) für Windenergieanlagen ist festgelegt, dass eine „wirtschaftliche Partizipation“ angestrebt wird. Eine zivilrechtliche Beteiligung der Gemeinde Finnentrop macht Sinn, um die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen einschließlich eines evtl. späteren Rückbaus zu garantieren, vor allem aber auch, um zukünftig das Geschehen in den festgesetzten Vorranggebieten auch beeinflussen zu können. Eine Mitfinanzierung setzt aber – wie auch auf der Seite der übrigen Vorhabenträger – eine gesicherte Gesamtwirtschaftlichkeit voraus. Im Übrigen ist auch nur auf diesem Wege sicherzustellen, dass der Sitz der Projektgesellschaft(en) in der Gemeinde Finnentrop verbleibt.

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