B236 und L539 verursachen in der Gemeinde Finnentrop den meisten Lärm
Lärmaktionsplan
- Finnentrop, 24.04.2018

Finnentrop. Es ist ein sperriger Begriff, den die Europäische Union vorgegeben hat: Umgebungslärmrichtlinie. Das Ziel dahinter: ein europaweites Konzept zur Bekämpfung von Umgebungslärm. Die Umsetzung der Richtlinie befindet sich jetzt in der dritten Runde – und wird damit auch für die Gemeinde Finnentrop verpflichtend. Für drei Hauptquellen von Lärm muss die Gemeinde einen Lärmaktionsplan entwickeln.

- B 236 von Finnentrop (Kreisverkehr Bamenohler Straße) bis Lenhausen (Abzweig Mühlenstraße)
- B 236 von Bamenohl (Abzweig Weringhauser Straße) bis Gemeindegrenze zur Stadt Lennestadt
- L 539 von Heggen (Kreisverkehr Attendorner Straße) bis Gemeindegrenze zur Stadt Attendorn
Für insgesamt 58 Personen, die im Bereich dieser Hauptlärmquellen wohnen, ergeben sich Schallpegel von 70 Dezibel über 24 Stunden, was als „sehr hohe Belastung“ eingestuft wird. Für 81 Personen gilt nachts (22 bis 6 Uhr) morgens ein erhöhter Wert von 60 Dezibel. Für Finnentrop sei der „nächtliche Beurteilungszeitraum von Belang“, heißt es in dem Zwischenbericht. Das weitere Vorhaben: „Für den benannten Straßenabschnitt ist in der Lärmaktionsplanung zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner ergriffen werden können.“

Dem Zwischenbericht des Fachbüros sind auch Informationen zur Eisenbahnstrecke zu entnehmen, die von Rönkhausen über Lenhausen und Finnentrop bis Bamenohl durch das Gemeindegebiet verläuft und ebenfalls als Hauptlärmquelle eingestuft ist. Für die Lärmaktionsplanung ist in diesem Fall jedoch nicht die Gemeinde, sondern das Eisenbahnbundesamt zuständig.
Kurz & knapp: die Umgebungslärmrichtlinie
Im Jahr 2002 ist die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in Kraft getreten, die im Jahr 2005 mit den Neuregelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches Recht überführt worden ist.
Die Umgebungslärmrichtlinie verfolgt das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, Lärmkarten und Lärmaktionspläne für Hauptstrecken des Straßen- und Schienenverkehrs, für Großflughäfen und Ballungsräume zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.
