Verbrennung von Fichten-Schlagabraum muss angemeldet werden


Holz, Holzstapel, Waldarbeit, Borkenkäfer, Holzfäller, Brennholz
Holz, Holzstapel, Waldarbeit, Borkenkäfer, Holzfäller, Brennholz

Drolshagen. Bezüglich der Verbrennung von Fichten-Schlagabraum im Wald hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW für Nordrhein-Westfalen eine so genannte Allgemeinverfügung erlassen. Bis zum 1. März 2023 ist das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung der Forstbehörde zulässig.


Wichtig ist, dass die in der Allgemeinverfügung festgeschriebenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. So ist zum Beispiel das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum nur zulässig, wenn es aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche/energetische Verwertung nicht möglich ist. Die Allgemeinverfügung ist im Internet veröffentlicht und auf der Homepage des Landesbetriebs abrufbar.

Das beabsichtigte Verbrennen ist mindestens zwei Tage zuvor dem Forstamt Olpe und dem Ordnungsamt der Stadt Drolshagen anzuzeigen. Die Stadt Drolshagen weist darauf hin, dass die Anzeige online über das „Digitale Rathaus“ der Stadt Drolshagen erfolgen kann.

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