Steuererleichterungen für Unterstützer nach verheerendem Erdbeben
Katastrophenerlass verabschiedet
- Aus der Region, 06.03.2023
- Politik
Düsseldorf/Kreis Olpe. Nach dem verheerenden Erdbeben im türkisch-syrischen Grenzgebiet hat die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung in Abstimmung mit dem Bund und den weiteren Ländern nun einen Katastrophenerlass mit verschiedenen steuerlichen Erleichterungen in Kraft gesetzt. Durch sie sollen die bürokratischen und steuerlichen Hürden für diejenigen, die helfen wollen, so weit wie möglich abgebaut werden.

Dr. Gregor Kaiser, Landtagsabgeordneter Bündnis 90/Die Grünen: „In meinen Wahlkreisen Olpe und Märkischer Kreis sind viele türkische und syrische Mitbürger direkt und indirekt von den dramatischen Auswirkungen der Erdbeben betroffen. Ich begrüße daher ausdrücklich die vom NRW Finanzministerium veranlassten Schritte zur Erleichterung der Hilfsmaßnahmen!“
Mit dem ab sofort geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen.

Damit werden zum Beispiel der Spendenabzug, das Sammeln und die Weiterleitung von Geldbeträgen oder Sachspenden von Unternehmen einfacher. So können beispielsweise Sport- oder Kulturvereine unter bestimmten Umständen für die Erdbebenopfer Spenden sammeln, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Gemeinnützigkeit hat.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:
- Erleichterungen beim Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden mittels Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Überweisungen,
- Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördern. Das heißt, keine negativen Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit, wenn etwa Sport- oder Kulturvereine zur Unterstützung der Erdbeben-Betroffenen im türkisch-syrischen Grenzgebiet

o Mittel sammeln und diese entweder an einen mildtätigen Verein zur Unterstützung der Geschädigten weitergeben oder

o diese beziehungsweise auch bereits vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der Geschädigten einsetzen,
- Steuerfreiheit der Arbeitslohnspende (auch von Beamten) zur Unterstützung vom Erdbeben betroffener Kollegen oder Arbeitnehmern von Geschäftspartnern oder spendenempfangsberechtigter Einrichtungen sowie
- keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter).





Die Erleichterungen greifen für Maßnahmen vom 6. Februar bis zum 31. Dezember.
