Neue EU-Verpackungsverordnung bringt Pflichten für Unternehmen

Info-Veranstaltung mit 80 Gästen


Rechtsanwalt Suhayl Ungerer (FRANSSEN NUSSER Rechtsanwälte PartGmbB) . von IHK Siegen
Rechtsanwalt Suhayl Ungerer (FRANSSEN NUSSER Rechtsanwälte PartGmbB) . © IHK Siegen

Siegen/Olpe. Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) kommen auf viele Unternehmen im heimischen Wirtschaftsraum weitreichende Veränderungen zu. Bereits ab dem 12. August dürfen Verpackungen nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den neuen Vorgaben entsprechen.


Hierüber informierte Rechtsanwalt Suhayl Ungerer auf Einladung der Industrie- und Handelskammer Siegen rund 80 Vertreter regionaler Unternehmen.

Die europäische Verordnung verfolgt mehrere Ziele. „Die PPWR soll Verpackungsabfälle reduzieren, Recyclingquoten steigern sowie Materialeinsatz und Schadstoffe verringern“, erläuterte Ungerer.

Gleichzeitig solle der Binnenmarkt vereinheitlicht und klare Anforderungen an Herstellung, Kennzeichnung und Vertrieb von Verpackungen geschaffen werden.

Viele Betroffene

Von den neuen Regelungen könnten sehr viele Betriebe betroffen sein. „Die Zahl der Betroffenen ist wahnsinnig groß“, betonte der Referent. Denn die Vorschriften gelten sowohl für befüllte als auch für unbefüllte Verpackungen.

Damit müssen sich auch Unternehmen mit den Vorgaben beschäftigen, die Verpackungen lediglich für Transport oder Versand einsetzen. Ein zentrales Element der Verordnung ist der Marktzugang. Verpackungen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nach dem Stichtag nicht mehr verkauft werden.

Marktüberwachungsbehörden könnten entsprechende Produkte aus dem Verkehr ziehen. Darüber hinaus sieht Ungerer auch ein erhöhtes Risiko für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen: Konkurrenten könnten Verstöße prüfen und gegebenenfalls abmahnen.

Neue Grenzwerte für bestimmte Stoffe

Während einige Vorgaben erst in den kommenden Jahren greifen, werden erste Pflichten bereits im August verbindlich. Dazu gehören unter anderem Grenzwerte für bestimmte Stoffe. Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen nur noch in begrenztem Umfang enthalten sein.

Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten zusätzlich Einschränkungen für PFAS, sogenannte „Ewigkeitschemikalien“. Neu sind auch umfangreiche Kennzeichnungspflichten.

Verpackungen müssen künftig eindeutig dem Hersteller oder Importeur zugeordnet werden können – mit Namen, Anschrift und elektronischen Kontaktdaten. Diese Angaben können auch über einen QR-Code hinterlegt werden. Zusätzlich ist eine eindeutige Kennzeichnung etwa über Serien- oder Chargennummern vorgesehen, damit Behörden betroffene Produkte im Fall von Verstößen zurückverfolgen können.

Vorbereitung empfohlen

Ungerer rät Unternehmen, sich frühzeitig vorzubereiten. „Für Unternehmen ist die PPWR kein Sprint – doch der Startschuss fällt am 12. August“, sagte er. Wer bis dahin nicht vorbereitet sei, riskiere „erhebliche Markt- und Wettbewerbsnachteile“.

Wichtig sei zunächst eine vollständige Bestandsaufnahme aller eingesetzten Verpackungen sowie die Klärung der eigenen Rolle – etwa als Erzeuger, Importeur oder Händler. Auch eine enge Abstimmung mit Lieferanten sei entscheidend.

Betriebe in Sorge

Gerade kleinere und mittlere Betriebe blickten mit Sorge auf den zusätzlichen Aufwand. Der stellvertretende IHK-Hauptgeschäftsführer Hans-Peter Langer verweist jedoch auch auf mögliche Vorteile. „Die Anforderungen treten gestaffelt in Kraft. Das verschafft Unternehmen etwas Zeit.“

Gleichzeitig könne die Verordnung langfristig zu einheitlichen Standards in Europa beitragen. Unternehmen seien daher gut beraten, sich frühzeitig zu informieren und ihre Prozesse entsprechend anzupassen.

Das ändert sich durch die PPWR
  • Stichtag: Ab 12. August dürfen nur noch konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden
  • Geltungsbereich: Betrifft befüllte und unbefüllte Verpackungen – auch Transport- und Versandverpackungen
  • Neue Stoffgrenzwerte: Beschränkungen für Schwermetalle und bestimmte Chemikalien
  • Kennzeichnungspflicht: Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs müssen angegeben werden
  • Rückverfolgbarkeit: Verpackungen benötigen eine eindeutige Kennzeichnung, etwa über Serien- oder Chargennummern
  • Dokumentationspflicht: Erzeuger müssen Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen erstellen
  • Weitere Anforderungen: Zusätzliche Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und zu Rezyklatanteilen folgen in den kommenden Jahren.
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