„Lost Places“ kein rechtsfreier Raum

Polizei stellt Einbrecher


Symbolfoto zur Blaulicht-Berichterstattung. von Nils Dinkel
Symbolfoto zur Blaulicht-Berichterstattung. © Nils Dinkel

Werdohl. Von wegen „Lost Place“: Nachdem sie auf YouTube ein Video gesehen hatten, wollten sich drei maskierte Hessen am Sonntagnachmittag, 25. September, das alte Seniorenheim Forsthaus in Werdohl von innen anschauen und suchten nach Zutrittsmöglichkeiten. Es waren nicht die einzigen Besucher, die das Gelände widerrechtlich aufsuchten.


Das Haus hat seit mehreren Wochen einen neuen Besitzer und ist mit Kameras gesichert. Diese meldete die ungebetenen Gäste auf dem Gelände. Eine Polizeistreife entdeckte die Männer (16, 21 und 52 Jahre) kurz darauf in der Nähe.

Am Abend standen die nächsten Besucher auf der Matte - diesmal aus Witten. Diese wussten von einem angeblichen Treffen der LostPlace-Fans zu berichten, das am kommenden Wochenende in dem Forsthaus stattfinden soll.

Alte Bunker, aufgegebene Hotels, Bahnhöfe oder Firmengebäude wie das ehemalige VDM-Areal am Schwarzenstein in Altena oder das ehemalige Altenaer Krankenhaus rufen immer wieder Abenteurer mit Kamera und Taschenlampe auf den Plan - je verfallener, desto besser.

Auch verlassene Gebäude haben Eigentümer

Unabhängig von dem Risiko, durch morsche Böden verfallener Gebäude zu stürzen oder gesundheitsgefährdende Schimmelsporen einzuatmen, sollten sich Besucher über strafrechtliche Konsequenzen im Klaren sein.

Die Polizei warnt: Auch vermeintlich verlassene Gebäude haben Eigentümer. Und die mögen es gar nicht, wenn ungebetene Gäste ihre Räume filmen und ins Internet stellen oder sich in ihren Räumen niederlassen, um dort zu feiern oder zu übernachten.

Wer Türen oder Fenster aufbricht, Scheiben einschlägt oder Schlösser knackt, der begeht einen Einbruch. Strafrechtlich handelt es sich um Sachbeschädigung oder „besonders schwere Fälle des Diebstahls“ - auch wenn gar nichts gestohlen wird.

Auch Filmen kann bestraft werden

Wer in Wohnräume eindringt, der begeht einen Wohnungseinbruchdiebstahl. Wer über oder durch Zäune oder Mauern klettert, der kann wegen Hausfriedensbruchs belangt werden. Das Veröffentlichen von Filmen auf YouTube könnte als Anstiftung zu einer Straftat gewertet werden.

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