Erfahrungsaustausch zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Sorge vor bürokratischem Aufwand ist groß


Symbolfoto. von pixabay.com
Symbolfoto. © pixabay.com

Siegen/Olpe. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit zumindest 3.000 Mitarbeitern seit Jahresbeginn 2023 dazu, grundlegende Menschenrechte entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu beachten.


Ab 2024 wird sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten vergrößern. Doch auch Unternehmen mit weit weniger Mitarbeitern können bereits jetzt mittelbar betroffen sein. Dann nämlich, wenn sie als Zulieferer gegenüber ihren eigenen Kunden Rede und Antwort stehen müssen, wie sie die Wahrung der Menschenrechte und Umweltaspekte in ihrem eigenen Geschäftsablauf sicherstellen.

30 Vertreter kleiner und mittlerer Unternehmen aus den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe trafen sich daher auf Einladung der IHK Siegen zu einem Erfahrungsaustausch. Stephan Häger und Jens Brill, Referenten der IHK, stellten den Inhalt sowie den Hintergrund des Gesetzes vor und moderierten die Gesprächsrunde.

Stephan Häger: „Wer glaubt, dass nur große DAX-Konzerne betroffen sind, liegt leider falsch. Auch der Mittelstand sollte sich daher frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen, denn die Erwartungen und Anforderungen von Kunden sowie Investoren in puncto menschrechtlicher Sorgfaltspflichten werden in Zukunft steigen.“

Nachweis von Sorgfaltspflichten

Während des Austauschs konnten so manche Unsicherheiten ausgeräumt werden. „Das LkSG begründet ausdrücklich eine Bemühenspflicht. Ein Erfolg, also die garantierte Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfalt beim Geschäftspartner, ist hingegen nicht geschuldet“, so Jens Brill.

Unternehmen müssten nachweisen können, dass sie die im Gesetz genannten Sorgfaltspflichten umgesetzt hätten, soweit dies individuell von ihnen leistbar und auch angemessen sei. Je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens sei, desto größere Anstrengungen könnten einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.

Der Jurist fasste daher zusammen: „Wenn sie als mittelständischer Betrieb ein an die unternehmenseigenen Anforderungen und die eigene Leistungsfähigkeit angepasstes Risikomanagement einführen, wenn sie also zunächst die eigene Risikolage analysieren und sodann etwa durch persönliche und vermittelnde Gespräche mit Kunden und Zulieferern ein Bemühen zur Einhaltung der Sorgfaltsplichten erkennbar machen und das vor allem auch nachhaltbar dokumentieren, sollten Sie auf der sicheren Seite sein.“

Bürokratielast eine Bürde

Deutlich wurde jedoch in diesem Zusammenhang, dass ein Großteil der anwesenden Unternehmer den Aufwand, den das LkSG auch für ihre Firmen mit sich bringen kann, für eine weitere Bürde und angesichts der ohnehin schon hohen Bürokratielast für unzumutbar hält. Gerade die Zulieferer in der Runde nannten Fälle, in denen Hauptkunden das Beantworten von Fragenkatalogen mit mehreren Dutzend Seiten forderten.

Zuweilen seien dies Fragen, auf die unmöglich eine verlässliche Antwort gegeben werden könne, weil etwa dem eigenen Unternehmen die geforderten Daten überhaupt nicht vorlägen. Stephan Häger ergänzte hierzu, dass das Gesetz für die unmittelbar angesprochenen größeren Unternehmen eine umständliche Berichtspflicht vorsehe:

„Das für die Überwachung des LkSG zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat für die Erfüllung der Berichtspflicht einen elektronischen Berichtsfragebogen mit mehr als 400 Fragen entworfen, der jedes Jahr beantwortet werden muss – ein weiteres Beispiel bürokratischer Regelwut, die unsere Wirtschaft lähmt.“

Das teilweise deutlich geäußerte Unverständnis der Unternehmen betraf in Folge weniger das LkSG selbst als vielmehr die von allen Teilnehmern bestätigte Tatsache, dass den Unternehmen die schiere Fülle an gesetzlichen Anforderungen „über den Kopf wachse“.

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